Verwaltet werden alle Taxen von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.
Zuständig für alle Taxen ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, Fax: 040 / 428280
Alle Taxen haben eine Ordnungs- Nr. (gelbes Schild mit schwarzen Zahlen im Heckfenster unten rechts).
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Hier eine Auswahl von Gesetzen und Verordnungen welche für die Taxen gültig sind:
Das Personenbeförderungsgesetz regelt unter anderem die Beförderungspflicht innerhalb des Geltungsbereiches und Pflichtfahrgebiet (in diesem Fall Hamburg)
Vom 18. Januar 2000
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Mai 2017, HmbGVBl. Nr. 15/2017, S. 139 (gültig ab 01. Juni 2017)
Auf Grund von § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082, 2129), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
(1 a) Hauptverkehrszeiten im Sinne dieser Verordnung sind die Zeiten werktags außer sonnabends von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
a) für jede durchfahrene Wegstrecke bis zu vier Kilometer 2,50 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über vier Kilometer bis zu neun Kilometer 2,30 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über neun Kilometer 1,60 Euro.
In den übrigen Zeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke bis zu vier Kilometer 2,45 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über vier Kilometer bis zu neun Kilometer 2,20 Euro,
c) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über neun Kilometer 1,50 Euro.
5a. Auf Wunsch des Fahrgastes, der bei einer Bestellfahrt mit der Bestellung, ansonsten vor der Abfahrt geäußert werden muss, tritt an die Stelle der Berechnung des Beförderungsentgelts nach den Absätzen 2 bis 5 ein Festpreis von 30 Euro. Jede Fahrt zu diesem Festpreis ist im Taxameter zu erfassen. Wird bei einer Fahrt mit Festpreis nach Satz 1 eine Wegstrecke von 12 Kilometer überschritten, werden für den nachfolgenden Weg der Kilometerpreis und das Wartegeld nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zusätzlich zum Festpreis berechnet; der Grundpreis wird nicht zusätzlich berechnet. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen einer Wegstrecke von 12 Kilometer unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der Festpreis nach Satz 1 zu zahlen. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der Fahrt nach der Unterbrechung, gilt dies ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung als neue Fahrt, für die der angezeigte Preis abzüglich des Grundpreises zu erheben ist. Zuschläge und Sonderkosten sind zusätzlich zum Festpreis nach Satz 1, bei Überschreitung der Wegstrecke nach Satz 3 oder bei Fortsetzung unterbrochener Fahrten nach Satz 4 jedoch nicht erneut zu berechnen.
a) die Regelungen zum Grundpreis in Absatz 2 und zu den Kilometerpreisen in Absatz 3,
b) Angaben zur Höhe des Wartegeldes und den zeitlichen Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 4,
c) Angaben zur Höhe des Festpreises und zur Länge der durch ihn abgegoltenen Wegstrecke nach Absatz 5a.
d) Angaben zur Höhe des Zuschlages für die Großraumtaxe und zu den Voraussetzungen für seine Erhebung nach Absatz 6 Satz 1,
e) Angaben über Probetarife nach Absatz 11,
f) Angaben über Sonderkosten nach § 3 Absatz 1.
Auf elektronischen Quittungen ist die Unterschrift der Ausstellerin oder des Ausstellers verzichtbar. Abfahrtspunkt und Fahrtziel sind von der Fahrerin oder vom Fahrer gegebenenfalls handschriftlich in eine ausgedruckte oder auf Wunsch des Fahrgastes vom Zahlungsdienstleister in eine elektronisch übermittelte Quittung einzufügen.a) Name und Betriebsanschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers,
b) Beförderungsentgelt,
c) Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrtgast gewünscht,
d) Datum der Beförderung,
e) die Unterschrift der Fahrerin oder des Fahrers,
f) Abfahrtspunkt und Fahrtziel, es sei denn, der Fahrgast verzichtet auf diese Angaben.
1. das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
2. die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers und das Mitführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.
Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben ist.
1. entgegen § 2 Absatz 7 den Fahrpreisanzeiger vor Abfahrt der Taxe oder bei einer Bestellfahrt vor dem vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach Erreichen des Fahrziels nicht unverzüglich auf „KASSE“ schaltet,
2. entgegen § 2 Absatz 8 einen anderen als den angezeigten, um den Grundpreis eingekürzten Fahrpreis erhebt,
3. entgegen § 2 Absatz 9 Hunde und Kleintiere oder Gepäck nicht unentgeltlich befördert,
3a) den Vorschriften des § 2 Absatz 12 über die Anbringung des Hinweises zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Absatz 1 eine Quittung verweigert oder keine oder andere als die nach § 5 Absatz 2 zulässigen Quittungsvordrucke mitführt oder verwendet,
5. entgegen § 5 Absatz 3 Quittungen mit unvollständigen Angaben ausstellt,
6. entgegen § 6 Absatz 1 Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände bereithält,
7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 seine Taxe nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt,
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nach Abfahrt einer Taxe nicht unverzüglich aufrückt oder andere Taxen am vorgeschriebenen Aufrücken behindert,
9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Anschlussposten besetzt, bevor der Hauptposten mit der zulässigen Taxenzahl besetzt ist, oder nicht unverzüglich vom Anschlussposten auf den Hauptposten aufrückt,
10. den Vorschriften des § 6 Absatz 4 über die Beaufsichtigung der Taxen zuwiderhandelt,
11. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 die vorgeschriebenen Angaben unterlässt,
12. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 das Recht eines Fahrgastes auf freie Wahl der Taxe nicht beachtet,
13. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 einen Fahrauftrag über Funk oder eine Rufsäule annimmt, obwohl ein ungehindertes Vorbeifahren an den anderen wartenden Taxen nicht möglich ist,
14. entgegen § 7 Absatz 1 während der Ausführung eines Beförderungsauftrages andere Geschäfte erledigt, ohne dafür die Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingeholt zu haben,
15. entgegen § 7 Absatz 2 Passanten anspricht oder anlockt oder während einer Beförderung von Fahrgästen eine Beifahrerin oder einen Beifahrer mitnimmt oder ein Tier mit sich führt,
16. entgegen § 7 Absatz 3 den vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung den Bekanntmachungstext des Probetarifs oder den vorgeschriebenen Stadtplan oder die entsprechende elektronische Darstellung nicht mitführt oder nicht dem Fahrgast auf Verlangen vorlegt,
17. den Vorschriften des § 7 Absatz 4 über die Anbringung des Schilds zuwiderhandelt.
entgegen § 2 Absatz 10 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde eine von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarung anwendet,
2. entgegen § 8 die Vorführung einer Taxe bei der zuständigen Behörde unterlässt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Januar 2000.